Interne Meldestelle für hinweisgebende Personen entsprechend dem Hinweisgeberschutzgesetz

Das Hinweisgeberschutzgesetzt regelt den Schutz von Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die nach diesem Gesetz vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen (hinweisgebende Personen).

Entsprechend unserer gesetzlichen Verpflichtung stellen wir Ihnen unser internes Hinweisgeber-Meldesystem zur Verfügung. Über diesen geschützten Kanal können Sie Informationen über Verstöße im Sinne des HinSchG melden. Nach Ihrer Meldung wird das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren durch die interne Meldestelle durchgeführt. Bitte beachten Sie: Eine vorsätzlich unwahre Meldung kann strafrechtliche Konsequenzen haben.

Wann liegt ein Verstoß vor?

Der sachliche Anwendungsbereich wird in §2 HinSchG geregelt und umfasst unter anderem:

  • strafbewehrte Verstöße;
  • bußgeldbewehrte Verstöße, soweit sie dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient;
  • Verstöße gegen das Geldwäschegesetz;

An wen ist ein Verstoß zu melden?

Meldungen können per Email an folgende Adresse gesendet werden: meldestelle.kws(at)kws-koelle.de

Hinweis: Die Meldestelle wahrt die Vertraulichkeit der Identität der hinweisgebenden Person, der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind und der sonstigen in der Meldung genannten Personen. Die Identität dieser Personen darf ausschließlich den Personen, die für die Entgegennahme von Meldungen oder für das Ergreifen von Folgemaßnahmen zuständig sind, sowie den sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben unterstützenden Personen bekannt werden. Ausnahmen hiervon regelt § 9 HinSchG.

Wie sieht das weitere Verfahren nach Eingang einer Meldung aus?

Nach dem Eingang eines Hinweises erhält die hinweisgebende Person eine Eingangsbestätigung innerhalb von sieben Tagen. Die interne Meldestelle prüft die Stichhaltigkeit des Hinweises und ergreift angemessene Folgemaßnahmen.

Alternativ zur internen Meldestelle gibt es eine öffentliche Meldestelle im Bundesamt für Justiz, Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn: https://www.bundesjustizamt.de/DE/MeldestelledesBundes/MeldestelledesBundes.html

Das Gesetz sieht in § 7 Abs. 1 S. 1 HinSchG an sich ein Wahlrecht vor. Nach § 7 Abs. 1 S. 2 HinSchG sollen hinweisgebende Personen allerdings in den Fällen, in denen intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und sie keine Repressalien befürchten müssen, die Meldung an eine interne Meldestelle bevorzugen.